Satzung des Vereins Spielvereinigung Osnabrück 07
§1 Name, Sitz
- Der Name des Vereins lautet Spielvereinigung Osnabrück 07. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung soll der Name "Spielvereinigung Osnabrück 07 e.V." lauten.
- Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
- Vereinslokalität sind die Geschäftsräume der Firma Kiesel/Liebnau GbR in Osnabrück.
§2 Zweck des Vereins
Zweck ist die Pflege des Tabletopspiels, insbesondere der Spielarten Warhammer-Fantasy, Warhammer 40.000 und Warmachine/Hordes.
§3 Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren können dem Verein in einer beitragsfreien Juniormitgliedschaft beitreten.
- Die Aufnahme neuer Mitglieder wird durch das Aufnahmekomittee auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Bewerbers durch Abstimmung vorbereitet. Das Aufnahmekomittee ist bei Anwesenheit von sechs der acht Mitglieder beschlussfähig. §§10 Abs. IV und VI gelten entsprechend.
- Dem Antrag soll eine Einführungsphase vorangehen in der der Bewerber an den Vereinsabenden teilnimmt und sich im Vereinsleben einbringt.
- Nach der Vorbereitenden Abstimmung wird der Antrag der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet abschließend durch Beschluss über die Aufnahme.
- Bei einer Ablehnung durch das Aufnahmekomittee und die Mitgliederversammlung ist, nach Ablauf von 6 Monaten eine einmalige erneute Antragsstellung möglich.
§4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied den Austritt aus dem Verein erklären.
§5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und gröblich gegen die Interessen des Vereins handelt. Ein solches grobes Fehlverhalten wird insbesondere dann vermutet, wenn
- das Mitglied über einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten die Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung schuldhaft nicht erbringt
- das Mitglied einen der ersten 10 Plätze der T3 Tabelle belegt
§6 Mitgliederbeitrag
- Der monatliche Mitgliederbeitrag beträgt einen (1) Euro, solange dies nicht durch Vereinsbeschluss, mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen anders festgelegt wird.
- Im Fall der Auflösung des Vereins werden die bis dahin von den Mitgliedern gezahlten Beiträge nicht zurückerstattet. Das Barvermögen wird der Stiftung "Kinderhospiz Löwenherz e.V." gespendet. Die Sacheinlagen des Vereins werden Eigentum der Firma Kiesel/Liebnau GbR.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Kassenwart. Der Präsident ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Zur Einzelvertretung des Vereins sind der Präsident und der Stellvertretende Präsident befugt. Die Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahr gewählt, bleibt jedoch über diese Zeit hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird; eine Wiederwahl ist möglich.
- Nach Ende der Amtszeit soll nach einer unabhängigen Prüfung der Unterlagen und Vermögensbestände des Vereins durch ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied (Kassenprüfer) die Entlastung erteilt werden.
§7a Mitglieder neben dem Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Jugendbeauftragten. Der Jugendbeauftragte ist Ansprechpartner für Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In seine Zuständigkeit fällt auch die Betreuung potenzieller neuer Mitglieder dieser Altersgruppe.
- Die Mitgliederversammlung wählt für jedes der in §2 genannten Spielsysteme einen Vertreter (Vertreter der Hauptsysteme). Der Vertreter ist Ansprechpartner für Vereinsmitglieder, die das entsprechende Spielsystem betreiben, in seine Zuständigkeit fällt auch die Betreuung potenzieller volljähriger neuer Mitglieder, die dieses Spielsystem betreiben, sowie die Betreuung der entsprechenden Foren der Vereins-Homepage.
- Das Aufnahmekomittee besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem Jugendbeauftragten, sowie den Vertretern der Hauptsysteme.
§7b Neuwahl der Ämter mit Ausnahme des Vorstandes
- Die in §7a Abs. 1 und 2 bezeichneten Ämter werden auf unbestimmte Zeit ausgeübt.
- Auf Antrag 1/5 der aktiven Vereinsmitglieder werden die Ämter nach §7a durch Beschluss neu vergeben.
- Ein Antrag auf Neuvergabe eines Amtes nach Abs. II ist nicht vor Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Neuvergabe zulässig, es sei denn es liegt ein wichtiger Grund vor.
- Ein wichtiger Grund liegt vor wenn der Amtsinhaber
- seine Pflichten aus §7a grob vernachlässigt.
- aus dem Verein ausscheidet
§8 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden monatlich an den Vereinsabenden statt. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn dies durch 1/5 der Mitglieder gewünscht wird.
§9 Einberufung der Versammlung
Die Versammlung wird auf elektronischem Wege durch den Präsidenten über den angelegten E-Mail-Verteiler 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung einberufen, dabei ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der digitalen Einladung unter der dem Verein bekannten e-mail Adresse.
§10 Ablauf der Mitgliederversammlung
- Die Versammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Präsidenten geleitet. Sollte auch der stellvertretende Präsident nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter mit einfacher Mehrheit. Protokollführer ist der stellvertretende Präsident, sollte dieser nicht anwesend sein oder die Versammlung leiten bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig von hundert der aktiven Mitglieder anwesend sind und die Ladung ordnungsgemäß erfolgte.
- Die festgelegte Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung weiter ergänzt werden.
- Der Beschluss erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, dass mit der einfachen Mehrheit der Vereinsversammlung eine schriftliche Abstimmung gewünscht wird.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei den das auf Antrag eine geheime Abstimmung beschlossen wird.
§11 Protokoll
Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Datum zu protokollieren und vom Präsidenten und stellvertretenden Präsidenten zu unterschreiben. Das Protokoll ist für die Mitglieder im Vereinslokal einzusehen.
§12 Kassenstruktur und Buchführung
- Die Beiträge der Mitglieder werden in der Vereinskasse gesammelt.
- Als Unterkasse der Vereinskasse existiert die "Bierkasse". Diese ist nicht auf Gewinnerzielung angelegt und dient allein der Versorgung der Mitglieder mit Getränken. Sie ist Bestandteil der Vereinskasse.
- Die Prüfung der Bestände der Kassen obliegt dem Kassenwart.
Stand: 14. Dezember 2009